Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Nutzung der
Golfanlage der Golfclub Nippenburg GmbH (GCN), Nippenburg 21, 71701 Schwieberdingen
(Stand: 15.10.2020)
Präambel
Die Golfclub Nippenburg GmbH (GCN) (im Folgenden „Betreiber“) ist Betreiber der in Schwieberdingen gelegenen Golfanlage Schloss Nippenburg bestehend aus einem 18-Loch-Golfplatz (Championship Course), Übungsanlagen (Driving-Range, Übungsgrüns), Clubhaus und Nebeneinrichtungen. Für die Nutzung der Golfanlage ist in jedem Fall der Abschluss eines Spielberechtigungsvertrages (im Folgenden „Spielberechtigung“) notwendig. Für die Erteilung sowie den Inhalt und die Ausübung der Spielberechtigung gelten gegenüber unseren Kunden (im Folgenden „Spieler“), nachfolgende Bestimmungen:
1. Zustandekommen des Vertrages
1.1 Online Vertragsabschluss
Der Spieler füllt das Online-Formular auf der Homepage des Betreibers unter https://www.golfnippenburg.de/mitgliedschaft/#formular aus, bestätigt seine Angaben und sendet das Formular inklusive einer Kopie seiner Platzreife-Erlaubnis oder seines DGV-Mitgliedsausweises an den Betreiber durch Betätigung des Kontrollfeldes „Mitglied werden“. Dieser Auftrag stellt ein verbindliches Angebot des Unterzeichners dar, welches von dem Betreiber durch gesonderte Mitteilung in Textform zusammen mit der Rechnung über den ersten Beitrag angenommen werden kann (Vertragsschluss). Es besteht seitens des Betreibers keine grundsätzliche Verpflichtung, ein Angebot anzunehmen. Der Betreiber informiert den Spieler sodann über die Mitgliedschaft und übermittelt den Mitgliedsausweis des Golfclubs circa zwei Wochen nach Aufnahme in den Golfclub.
1.2 Vertragsabschluss vor Ort
Daneben ist ein Vertragsabschluss persönlich vor Ort möglich. Diese AGB werden dem Spieler sodann bei Vertragsschluss zur Kenntnisnahme ausgehändigt.
2. Umfang der Nutzungsberechtigung
2.1 Der Spieler ist – neben weiteren Spielern – berechtigt, die Golfanlage und ihre Nebeneinrichtungen entsprechend des im Antragsformular gewählten Nutzungsrechtes bzw. des im Spielberechtigungsvertrag vereinbarten Spielrechts zum Golf Spielen und den damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zu nutzen. Für diese Mitbenutzung der Golfanlage und der Nebeneinrichtungen gelten die von dem Betreiber oder einem Dritten erlassene Haus-, Platz- und Spielordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2.2 Der Spieler wird hierbei zudem die einschlägigen Regeln des Golfsports beachten und die Etikette wahren sowie die für die Golfanlage zusätzlich geltende Spiel- und Wettspielordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung beachten.
2.3 Bei Widersprüchen zwischen den nachfolgenden Unterlagen gelten diese in der folgenden Reihenfolge:
- Spielberechtigungsvertrag
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Haus-, Platz- und Spielordnung
- Regeln des Golfsports“
3. Nutzungsentgelt
3.1 Der Spieler ist verpflichtet, an den Betreiber die mit ihr im Nutzungsvertrag vereinbarten Entgelte zu entrichten.
3.2 Das Nutzungsentgelt ist im Voraus sofort nach Vertragsbeginn und jeweils zum 1. Eines Monats an den Betreiber zur Zahlung fällig.
3.3 Der Spieler hat es dem Betreiber zu ermöglichen, das Nutzungsentgelt durch ein SEPA Lastschriftmandat von dem vom Spieler angegebenen Bankkonto abbuchen zu lassen.
3.4 Der Betreiber ist berechtigt, gegenüber dem Spieler die Nutzung der Anlage zu verweigern, bis sein Anspruch auf Zahlung des Nutzungsentgelts erfüllt ist.
3.5 Der Spieler kann das Nutzungsentgelt weder mindern noch zurückfordern, wenn er vom eingeräumten Nutzungsrecht ganz oder teilweise keinen Gebrauch macht. Insbesondere kann der Spieler das Nutzungsentgelt weder mindern noch zurückfordern, wenn er vom eingeräumten Nutzungsrecht aus von ihm zu vertretenden und/oder aus seiner Risikosphäre stammenden Gründen nicht Gebrauch machen kann. Weiterhin kann der Spieler das Nutzungsentgelt weder mindern noch zurückfordern, wenn er vom eingeräumten Nutzungsrecht aufgrund von ihm nicht zu vertretender Gründe vorübergehend keinen Gebrauch machen kann. Die Weiterzahlungspflicht entfällt, es gilt nicht, wenn der Betreiber oder dessen Beauftragte die Nutzung der Anlage durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verhindert haben.
3.6 Gegen Zahlungsansprüche des Betreibers wegen des Nutzungsentgelts kann der Spieler Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen geltend machen.
3.7 Die Monatsgebühr kann bei einer Veränderung des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Basis 2015 = 100) gegenüber dem Stand bei Vertragsbeginn bzw. gegenüber dem Stand bei Wirksamwerden der letzten Anpassung der Monatsgebühr entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindexes angepasst werden. Sollte während der Dauer des Spielberechtigungsvertrages der vorgenannte Preisindex vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden nicht mehr herausgegeben werden, tritt an seine Stelle der diesem am nächsten kommende, vom Statistischen Bundesamt oder Statistischen Amt der Europäischen Union herausgegebene Verbraucherpreisindex. Ferner kann die Monatsgebühr zum Ausgleich von Kostensteigerungen bei dem Betreiber in Höhe der dem Betreiber tatsächlich anfallenden Mehrkosten (unter Berücksichtigung aller Kosten des Betreibers) bis zu einer Höhe von 5% der Monatsgebühr angepasst werden.
4. Nutzungseinschränkungen
4.1 Der Betreiber ist berechtigt, die Möglichkeiten zur Nutzung der Golfanlage nach vorheriger Abwägung der Interessen der Spieler zeitweise, d.h. vorübergehend oder teilweise in möglichst schonender Art und Weise einzuschränken (z. B. durch Platzsperren), wenn und soweit:
- auf dem Golfplatz Turniere stattfinden
- Reparatur- oder Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Golfanlage notwendig sind
- Bau- oder sonstige Arbeitsmaßnahmen zur Modernisierung der Anlage zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen oder behördlicher Auflagen vorgenommen werden
- diese Maßnahmen zur Sicherheit der Spieler, d.h. bei Gefahr für Leib, Leben und/oder Gesundheit der Spieler, notwendig sind
- ein Bespielen des Platzes aufgrund der Witterungsbedingungen (z.B. Platz unter Wasser, Gewitter, weiche Oberfläche und gefrorener Untergrund, gefrorene Oberfläche und weicher Untergrund) oder höherer Gewalt vorübergehend nicht möglich, oder
- die Schließung der Golfanlage, insbesondere auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend behördlich bzw. staatlich angeordnet wird.
In diesen Fällen hat der Spieler keinen Anspruch auf Schadensersatz, eine Kündigung scheidet aus.
4.2 In den in Ziff. 4.1 bezeichneten Fällen ist der Spieler ferner verpflichtet, das Nutzungsentgelt weiter zu entrichten.
5. Haftungsbeschränkung
5.1 Soweit in den nachfolgenden Ziffern 5.2 bis 5.5 nichts anderes vereinbart ist, ist die Haftung des Betreibers auf Schadensersatz
5.2 Der Betreiber haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Spieler regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), verletzt.
5.3 Der Betreiber haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Betreibers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
5.4 Ferner gelten die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gemäß dieser Ziffer 5. nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der Verletzung einer Garantie durch den Betreiber, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Betreibers.
5.5 Dem Spieler wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mitzubringen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungs- und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen. Das Deponieren von Geld oder Wertgegenständen in einem durch Betreiber zur Verfügung gestellten Spind bzw. Caddiebox begründet keine Pflicht des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände.
6. Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich materielles deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN – Kaufrecht Anwendung.
7. Urheberrechte
Der Betreiber behält das Urheberrecht an den von ihm erbrachten Leistungen. Sämtliche diesbezügliche, von den Mitarbeitern des Betreibers erstellten Antworten, Abbildungen, methodisch-didaktischen Erläuterungen und sonstige Informationen verbleiben im Eigentum des Betreibers. Dem Spieler steht grundsätzlich nur das Recht zu, die von den Mitarbeitern des Betreibers erstellten Daten (Antworten, Abbildungen, methodisch-didaktische Erläuterungen oder sonstige Unterlagen und Informationen) persönlich zu nutzen. Der Spieler ist daher, ohne eine vorherige, schriftliche Genehmigung des Betreibers nicht berechtigt, diese Daten für andere Zwecke zu nutzen. Er ist insbesondere nicht berechtigt, diese zu verändern oder durch Dritte nutzen zu lassen.
8. Änderungsvorbehalt
Der Betreiber behält es sich ausdrücklich vor, die vorliegenden AGB an die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung anzupassen. Der Betreiber verpflichtet sich, dem Spieler die jeweils geänderten AGB unter drucktechnischer Hervorhebung der Änderungen unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) an die dem Betreiber zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse zu übermitteln. Der Spieler kann mit einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung mit welcher die geänderten AGB übersandt werden, diesen in Textform (§ 126b BGB) an die in der Änderungsmitteilung angegebene E-Mail-Adresse widersprechen. Unterbleibt ein fristgerechter Widerspruch des Spielers, gelten die geänderten AGB als angenommen. Der wird den Spieler in der Änderungsmitteilung darauf hinweisen, dass die geänderten AGB als angenommen gelten, sofern kein Widerspruch erfolgt.
9. Allgemeine Bestimmungen
9.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
9.2 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl unverändert. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtswirksame Bestimmung, die dem Gewollten so nahe wie rechtlich möglich kommt. Dasselbe gilt im Falle einer Lücke.
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